Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahrenshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1973Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 2Artikel 8, Paragraph 2
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 2.Paragraph 2,
Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen. Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im Paragraph 66, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
NOR40200977